Ihr Nachhaltigkeitssiegel braucht ein System dahinter – nicht nur ein Zeichen.
Ab dem 27. September 2026 gilt: Ein Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde, ist als Werbung gegenüber Verbrauchern unzulässig — ohne dass es auf den Einzelfall ankommt. Betroffen ist nicht nur ein selbst gezeichnetes Blatt-Symbol, sondern jedes Vertrauenszeichen, das ein Unternehmen ohne unabhängige Prüfung führt. RechtsScan ordnet das für Ihr Material ein.
Veröffentlicht am · Aktualisiert am
Rechtsstand: 27.09.2026 · Geprüft gegen Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2a UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG, § 5 UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4a UWG am · Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG
Nicht das Zeichen zählt, sondern das System dahinter.
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2a UWG erfasst das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Anders als bei vielen anderen Werbeaussagen kommt es hier nicht auf eine Abwägung im Einzelfall an: Erfüllt das Siegel die Voraussetzungen nicht, ist die Werbung damit unzulässig — unabhängig davon, wie das Siegel gestaltet ist oder wie glaubwürdig es wirkt.
Was als Zertifizierungssystem zählt, ist gesetzlich definiert und nicht auslegungsoffen. Verlangt ist eine Überprüfung durch einen Dritten, deren Bedingungen öffentlich einsehbar sind, und — kumulativ — vier weitere Merkmale: Das System steht allen Unternehmen unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen; seine Anforderungen sind vom Systeminhaber in Absprache mit Sachverständigen und Interessenträgern erarbeitet; es sieht ein Verfahren für den Umgang mit Verstößen vor, einschließlich Entzug oder Aussetzung des Siegels; und die Einhaltung wird durch einen unabhängigen Dritten überwacht, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit auf anerkannten Normen beruht. Fehlt eines dieser Merkmale, liegt kein Zertifizierungssystem im Sinne der Norm vor.
Die Norm macht keine Vorgabe zur Gestaltung des Zeichens — ein aufwendig gestaltetes Siegel ist nicht automatisch unzulässig, ein schlichtes nicht automatisch zulässig. Zweiter zulässiger Weg neben dem Zertifizierungssystem: Das Siegel ist von einer staatlichen Stelle festgesetzt. Beides sind Ausnahmen von einem grundsätzlichen Verbot, keine automatische Freigabe für jedes offiziell wirkende Zeichen.
Vier Formen, die im Werbematerial auftauchen.
Jede Zeile entspricht einer Prüfregel im Katalog. Die Beispiele sind Formulierungen, wie sie in Werbematerial vorkommen.
Selbst entworfenes Zeichen ohne Vergabestelle
Ein grafisch gestaltetes Symbol mit Worten wie „geprüft" oder „zertifiziert", hinter dem keine externe Stelle steht — das Unternehmen vergibt es an sich selbst.
Ohne Dritten, der die Vergabe prüft, fehlt bereits die Grundvoraussetzung der Legaldefinition. Am Zeichen selbst lässt sich das nicht ablesen; entscheidend ist, wer es vergibt.
Siegel ohne erkennbare vergebende Stelle
Ein Zeichen wird geführt, ohne dass im Werbetext oder per Verlinkung erkennbar wird, wer es vergeben hat oder nach welchen Kriterien.
Die Anforderungen eines Zertifizierungssystems müssen öffentlich einsehbar sein. Ist die Vergabestelle nicht benannt, lässt sich das nicht prüfen — für den Verbraucher ebenso wenig wie für RechtsScan.
Mitgliedschaft oder Auszeichnung siegelartig dargestellt
Die Mitgliedschaft in einem Branchenverband oder eine erhaltene Auszeichnung wird optisch wie ein Prüfsiegel präsentiert, obwohl kein System dahintersteht, das Verstöße sanktioniert.
Ein Zertifizierungssystem muss ein Verfahren für den Umgang mit Verstößen vorsehen, einschließlich Entzug des Siegels. Eine bloße Mitgliedschaft kennt das in der Regel nicht.
Siegel zu sozialen statt ökologischen Merkmalen
Das Siegel bezieht sich nicht auf Umweltaspekte, sondern auf soziale Merkmale wie Arbeitsbedingungen oder faire Bezahlung.
Die Legaldefinition erfasst ökologische und soziale Merkmale gleichermaßen. Ein „fair produziert"-Siegel unterliegt denselben Voraussetzungen wie ein Umweltsiegel.
Erkannte Befunde, offene Rückfragen.
Ob eine Vergabestelle unabhängig ist und ihre Kriterien öffentlich einsehbar sind, steht selten im Werbetext selbst. RechtsScan erkennt die Siegel-Aussage im Dokument, nennt die Rechtsgrundlage und fragt dort nach, wo die Antwort außerhalb des Textes liegt.
Erkennbare Befunde
Sachverhalte, die sich am Text selbst feststellen lassen — etwa ein Siegel ganz ohne Nennung einer vergebenden Stelle oder eine als Siegel gestaltete Eigenerklärung. Jeder Befund nennt die wörtliche Fundstelle im Dokument.
Rückfragen zur Vergabestelle
Ob ein System die gesetzlichen Merkmale erfüllt, lässt sich oft nur mit Unterlagen zur Vergabestelle beantworten. RechtsScan fragt dann statt zu behaupten — mit Ja/Nein/Unklar.
Teil der EmpCo-Prüfung
Diese Prüfregeln gehören zum größeren EmpCo-Modul, das weitere Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen abdeckt. Der vollständige Umfang steht auf der EmpCo-Übersicht.
Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssystem
Ist jedes selbst gestaltete Siegel automatisch unzulässig?›
Nicht die Gestaltung ist entscheidend, sondern das System dahinter. Steht hinter dem Zeichen eine unabhängige Stelle mit den gesetzlich verlangten Merkmalen, ist es zulässig — unabhängig davon, ob es aufwendig oder schlicht gestaltet ist. Fehlt dieses System, ist auch ein professionell wirkendes Zeichen unzulässig.
Was ist der Unterschied zu einer allgemeinen Umweltaussage?›
Beide Tatbestände können denselben Sachverhalt betreffen. Eine allgemeine Umweltaussage wie „nachhaltig" ohne Beleg fällt unter den Anhang Nr. 4a UWG; ein Siegel ohne Zertifizierungssystem unter Nr. 2a. Ein Siegel, das eine unbelegte Umweltaussage transportiert, kann beide Tatbestände zugleich verwirklichen.
Gilt das auch gegenüber Unternehmenskunden?›
Nein. Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gilt nur gegenüber Verbrauchern. Bei reiner B2B-Werbung trägt dieser Tatbestand nicht — wohl aber weiterhin die allgemeine Irreführungsprüfung nach § 5 UWG.
Reicht es, wenn die Vergabestelle auf Nachfrage Auskunft gibt?›
Nein. Die Voraussetzungen des Zertifizierungssystems, einschließlich der Vergabekriterien, müssen öffentlich einsehbar sein — nicht erst auf Nachfrage. Eine Auskunft auf Anfrage erfüllt die gesetzliche Anforderung nicht.
Prüfen Sie Ihr Siegel vor dem Stichtag.
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Kostenlos startenechtsScan liefert kein Rechtsgutachten und ersetzt keine anwaltliche Beratung. EmpCo-Prüfung ab Tarif Professional.

