So sieht ein Anwalts-Briefing von RechtsScan aus.
Beispiel auf Basis eines fiktiven Werbetextes der erfundenen Firma „Beispielfirma“. Aufbau, Befundtexte und Rechtsgrundlagen entsprechen dem echten Anwalts-Briefing — nur der geprüfte Text ist erfunden.
Eingereichter Inhalt
Markierte Stellen sind die Fundstellen der Befunde → Klick führt zum Befund.
Beispielfirma — Nachhaltige Alltagsprodukte für Ihr Zuhause Unsere Trinkflaschen werden klimaneutral produziert[1]. Für jede verkaufte Flasche gleichen wir die entstandenen Emissionen über zertifizierte Klimaschutzprojekte aus. Ausgezeichnet mit dem Öko-Held-Siegel — unserem hauseigenen Nachhaltigkeitsversprechen[2]. 2 Jahre Gewährleistung — unser Versprechen an Sie[3]. Sollte doch einmal etwas kaputtgehen: Alle Modelle sind vollständig reparierbar[4], Ersatzteile schicken wir kostenlos zu. Hinweis: Der Dichtungsring ist ein Verschleißteil und sollte alle sechs Monate ausgetauscht werden[5].
Anwalts-Briefing
Automatisierte Vorprüfung gegen freigegebene Regelbausteine — keine anwaltliche Bewertung.
2 hoch, 2 mittel, 1 niedrig
Einer oder mehrere der unten aufgeführten Befunde werden erst ab einem zukünftigen Stichtag rechtlich relevant. Sie sind bereits jetzt zur Vorbereitung aufgeführt, stellen aber noch keinen aktuell geltenden Verstoß dar.
Produktbezogene Klimaneutralitätsaussage erkannt
Der Text bezeichnet ein Produkt oder eine Leistung als klimaneutral.
Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und nach denen ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, sind gegenüber Verbrauchern nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c UWG stets unzulässig. Produktbezogene Klimaaussagen bleiben nur tragfähig, wenn sie auf tatsächlicher Emissionsreduktion über den gesamten Lebenszyklus beruhen und nicht auf dem Erwerb von Kompensationszertifikaten. Der Bundesgerichtshof hat die Werbung mit „klimaneutral“ bereits nach geltendem Recht als irreführend eingestuft, wenn der Begriff mehrdeutig ist — Reduktion oder Kompensation — und die Aufklärung nicht in der Werbung selbst erfolgt (BGH, Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23). Die Regelung gilt ab dem 27.09.2026.
Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 4c UWG
- Beruht die Aussage auf dem Erwerb von Kompensationszertifikaten oder auf tatsächlicher Reduktion der Emissionen?
- Bezieht sich die Aussage auf den gesamten Lebenszyklus des Produkts (Herstellung, Nutzung, Entsorgung)?
- Wird die Aussage produktbezogen oder unternehmensbezogen verwendet?
„klimaneutral produziert“
Hinweis: Ob die Aussage im konkreten Fall zulässig ist, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Unabhängig vom Stichtag kann eine Aussage bereits nach geltendem Recht angreifbar sein (§ 5 UWG). Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.
Eigenes oder selbst erstelltes Nachhaltigkeitssiegel erkannt
Der Text verweist auf ein Siegel oder Gütezeichen, das offenbar vom Unternehmen selbst vergeben wird.
Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, ist gegenüber Verbrauchern nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2a UWG stets unzulässig. Als Nachhaltigkeitssiegel gilt jedes freiwillige Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, das ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ökologische oder soziale Merkmale hervorhebt. Ein Zertifizierungssystem muss insbesondere unabhängig, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Gesetzlich verpflichtende Kennzeichnungen sind ausgenommen. Die Regelung gilt ab dem 27.09.2026.
Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2a UWG
- Beruht das Siegel auf einem Zertifizierungssystem oder wurde es von einer staatlichen Stelle festgesetzt?
- Ist die vergebende Stelle erkennbar und sind die Vergabekriterien einsehbar?
- Ist das Zertifizierungssystem unabhängig, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet?
- Wird das Siegel vom Unternehmen selbst oder von einer unabhängigen Stelle vergeben?
„Öko-Held-Siegel — unserem hauseigenen Nachhaltigkeitsversprechen“
Hinweis: Ob die Aussage im konkreten Fall zulässig ist, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Unabhängig vom Stichtag kann eine Aussage bereits nach geltendem Recht angreifbar sein (§ 5 UWG). Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.
Gesetzliche Gewährleistung als Angebotsvorteil dargestellt
Der Text stellt die gesetzliche Gewährleistung als Besonderheit oder Serviceleistung dar.
Die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots ist gegenüber Verbrauchern nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 10a UWG stets unzulässig. Erfasst ist damit die Werbung mit einer Eigenschaft, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist. Die bloße Information über gesetzliche Rechte ist zulässig und teilweise vorgeschrieben; erfasst ist erst die Darstellung als Besonderheit des eigenen Angebots. Die Regelung gilt ab dem 27.09.2026.
Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 10a UWG
- Handelt es sich um die gesetzliche Gewährleistung oder um eine darüber hinausgehende Garantie?
- Wird der Unterschied zur gesetzlichen Regelung für Verbraucher deutlich?
„2 Jahre Gewährleistung — unser Versprechen an Sie“
Hinweis: Ob die Aussage im konkreten Fall zulässig ist, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Unabhängig vom Stichtag kann eine Aussage bereits nach geltendem Recht angreifbar sein (§ 5 UWG). Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.
Reparierbarkeitsbehauptung erkannt
Der Text enthält eine Aussage zur Reparierbarkeit der Ware.
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23d UWG erklärt bestimmte Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierung gegenüber Verbrauchern für stets unzulässig. Erfasst sind Waren im Sinne des § 241a Abs. 1 BGB sowie Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB. Einschlägig ist hier die Darstellung einer Ware als reparierbar, obwohl sie es nicht ist, sowie das Unterlassen der Information, dass eine Reparatur entgegen den rechtlichen Anforderungen nicht möglich ist. Zutreffende Angaben zur Reparierbarkeit sind zulässig und teilweise vorgeschrieben. Die Regelung gilt ab dem 27.09.2026.
Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23d UWG
- Ist die Ware unter den beschriebenen Bedingungen tatsächlich reparierbar?
- Durch wen ist die Reparatur möglich — Hersteller, Fachbetrieb oder Verbraucher?
- Sind Ersatzteile und Reparaturinformationen dafür verfügbar?
- Liegen dem Unternehmen Informationen vor, die der Angabe entgegenstehen?
„vollständig reparierbar“
Hinweis: Ob die Aussage im konkreten Fall zulässig ist, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Unabhängig vom Stichtag kann eine Aussage bereits nach geltendem Recht angreifbar sein (§ 5 UWG). Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.
Werbung mit Verschleiß- oder Austauschzyklus erkannt
Der Text stellt einen regelmäßigen Produktwechsel oder Verschleiß als selbstverständlich dar.
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23d UWG erklärt bestimmte Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierung gegenüber Verbrauchern für stets unzulässig. Erfasst sind Waren im Sinne des § 241a Abs. 1 BGB sowie Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB. Einschlägig ist hier das Veranlassen eines vorzeitigen Austauschs sowie die Werbung für eine Ware mit einem Merkmal, das ihre Haltbarkeit gezielt begrenzt. Die Regelung gilt ab dem 27.09.2026.
Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23d UWG
- Lässt sich die Angabe für den Normalgebrauch der Ware belegen?
- Auf welche Waren oder Bestandteile bezieht sich die Angabe genau?
- Liegen dem Unternehmen Informationen vor, die der Angabe entgegenstehen?
- Beruht der dargestellte Zyklus auf technischen Gründen?
„sollte alle sechs Monate ausgetauscht werden“
Hinweis: Ob die Aussage im konkreten Fall zulässig ist, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Unabhängig vom Stichtag kann eine Aussage bereits nach geltendem Recht angreifbar sein (§ 5 UWG). Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.
So sieht KI-Vorprüfung in unter 2 Minuten aus.
Probieren Sie es mit Ihrem Originaltext — Werbetext, Landingpage-Auszug, AGB-Abschnitt.
Jeder Scan dokumentiert, was wann womit geprüft wurde — als Nachweis Ihrer Sorgfalt, dauerhaft archivierbar.
- Geprüft am
- 15.05.2026
- Katalogversion
- b3db5069bfac
- Verfahren
- Regelbasierte Blockprüfung, KI nur zur Erkennung
- Geltende Annahmen
- Geprüft auf Grundlage Ihres Profils: Warenangebot, Werbung gegenüber Verbrauchern.
Nicht geprüft: Vergleichsdienste (nach Ihren Angaben nicht zutreffend).
Dieser Nachweis dokumentiert die durchgeführte Vorprüfung. Er ist keine Bestätigung der Rechtskonformität und ersetzt keine anwaltliche Einzelprüfung.
Bewusst nicht geprüft
- • Markenrecht (Wort-/Bildmarken, Verwechslungsgefahr, fremde Logos) — separat zu prüfen.
- • Urheberrecht an Texten, Bildern und Code — separat zu prüfen.
Marken- und Urheberrecht sind strukturell nicht maschinell prüfbar — sie erfordern Recherche in Marken- und Lizenzdatenbanken. Das gehört zum Anwalt, nicht zur Vorprüfung.
Was ein echter Rechts-Check zusätzlich liefert
- ✓Analyse Ihres Originaltexts — individuell statt Schema.
- ✓Befunde nach Schwere priorisiert, jeder mit Prüffragen zum Abarbeiten.
- ✓Datierter Prüfnachweis — als Sorgfalts-Dokumentation dauerhaft archivierbar.
- ✓PDF-Export als Briefing für das Anwaltsgespräch.
- ✓Feste Rechtsgrundlage je Befund, belegt mit der wörtlichen Fundstelle aus Ihrem Text.
Probieren Sie es mit Ihrem eigenen Material.
Fügen Sie unten einen kurzen Auszug ein — Sie landen direkt im Formular mit Ihrem Text. 3 Scans kostenlos. Keine Kreditkarte für den Start.