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So sieht ein Anwalts-Briefing von RechtsScan aus.

Beispiel auf Basis eines fiktiven Werbetextes der erfundenen Firma „Beispielfirma“. Aufbau, Befundtexte und Rechtsgrundlagen entsprechen dem echten Anwalts-Briefing — nur der geprüfte Text ist erfunden.

Landingpagebeispielfirma.de·Analysiert am 15.05.2026·Feste Textblöcke aus versioniertem Regelkatalog·Starter
Beispiel-Briefing mit fiktiver Eingabe. Die Befundtexte stammen wörtlich aus dem freigegebenen Regelkatalog, der geprüfte Text und die Firma sind erfunden. Echte Rechts-Checks liefern die Befunde zu Ihrem konkreten Inhalt. Keine Rechtsberatung im Sinne des § 2 RDG.
Dieses Anwalts-BriefingEingereichter InhaltPrüfumfangBefundeRückfragenNachweis & Export

Eingereichter Inhalt

Der eingereichte Text. Jeder Befund unten nennt seine wörtliche Fundstelle daraus.

beispielfirma.de — Landingpage-AuszugLandingpage
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Impressum: Beispielfirma GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt. Kontakt über unser Kontaktformular.
Plattform zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Prüfumfang

Was dieser Lauf abgedeckt hat. Ein Modul ohne Befund heißt: geprüft, nichts getroffen.

100 Regeln aus 4 Modulen geprüft

  • KI-Transparenz10 Regeln
  • Pflichtangaben18 Regeln
  • Preisangaben24 Regeln
  • Werbeaussagen & Direktwerbung48 Regeln

Nicht geprüft

  • Datenschutz36 Regeln· im Tarif nicht enthalten
  • Nachhaltigkeitswerbung (EmpCo)67 Regeln· im Tarif nicht enthalten

Anwalts-Briefing

Automatisierte Vorprüfung gegen freigegebene Regelbausteine — keine anwaltliche Bewertung.

6 Befunde · 1 Erkennung

Hoch

Einschätzung noch nicht vollständig — 3 Rückfragen offen

Automatisierte Vorprüfung gegen freigegebene Regelbausteine — keine anwaltliche Bewertung.

Die Stufe zählt bisher nur, was der Regelkatalog selbst feststellen konnte. Jede Antwort unten kann sie noch verändern.

2Hoch
3Mittel
1Niedrig

Hinweis oder Link auf die eingestellte OS-Plattform erkannt

HochBefund 1 / 6
DDG-003

Der Text verweist auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung.

Die von der Europäischen Kommission betriebene Plattform zur Online-Streitbeilegung ist zum 20.07.2025 eingestellt worden; die Verordnung (EU) Nr. 524/2013, die den Hinweis auf sie verlangte, ist durch Verordnung (EU) 2024/3228 ersatzlos aufgehoben worden. Ein fortbestehender Hinweis oder Link führt damit auf ein Verfahren, das es nicht mehr gibt. § 5 Abs. 1 UWG erfasst eine irreführende geschäftliche Handlung, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte; nach Abs. 2 Nr. 7 kann eine Angabe über „Rechte des Verbrauchers“ irreführen. Ob ein veralteter Verweis auf einen Streitbeilegungsweg im Einzelfall beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine Frage der Auslegung und steht nicht im Wortlaut. Die Informationspflicht nach § 36 VSBG betrifft einen anderen Sachverhalt — dort geht es darum, ob die Angabe zur Verbraucherschlichtung vorhanden ist, nicht darum, ob ein vorhandener Verweis noch zutrifft.

Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG

Prüffragen
  • Bestehen weitere Verweise auf die OS-Plattform in AGB, Bestellbestätigungen oder E-Mail-Signaturen?
  • Ist die Angabe nach § 36 VSBG weiterhin vorhanden?
Fundstelle im Dokument

„Plattform zur Online-Streitbeilegung“

Hinweis: Dieser Scan prüft Hinweise auf mögliche Lücken. Ob im konkreten Fall eine Pflicht besteht und wie sie zu erfüllen ist, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft.

Nettopreisangabe gegenüber Verbrauchern erkannt

HochBefund 2 / 6
PANG-003

Der Text nennt einen Preis zuzüglich Umsatzsteuer.

§ 3 Abs. 1 PAngV verpflichtet Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Leistungen anbieten oder gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen werben, zur Angabe des Gesamtpreises. Gesamtpreis ist nach § 2 Nr. 3 PAngV der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Gegenüber Verbrauchern ist damit der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben; die Angabe eines Nettopreises genügt nicht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV müssen Angaben über Preise der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 1 PAngV

Prüffragen
  • Richtet sich das Angebot an Verbraucher oder ausschließlich an Unternehmen?
  • Ist der Endpreis einschließlich Umsatzsteuer erkennbar?
Fundstelle im Dokument

„zzgl. MwSt.“

Hinweis: Ob die Angabe im konkreten Fall den Anforderungen genügt, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.

Einführungspreis ohne Geltungsdauer oder Folgepreis

MittelBefund 3 / 6
PANG-025

Der Text bewirbt einen Einführungs- oder Aktionspreis, ohne Geltungsdauer oder den anschließenden Preis zu nennen.

Bei einem Einführungs- oder Aktionspreis besteht regelmäßig kein früherer eigener Preis; § 11 Abs. 1 PAngV setzt eine Preisermäßigung für eine Ware voraus und greift dann nicht. Maßstab ist § 5 UWG: Wird ein Preis als vorübergehend günstig herausgestellt, ohne dass Geltungsdauer oder anschließender Preis erkennbar sind, ist die Angabe über den Preisvorteil zur Täuschung geeignet, wenn sie zugleich geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen.

Rechtsgrundlage

§ 5 UWG

Prüffragen
  • Wurde für dieses Produkt zuvor bereits ein Preis verlangt?
  • Wird ein Preisvorteil gegenüber einem künftigen Preis suggeriert?
Fundstelle im Dokument

„Einführungspreis 149,00 €“

Hinweis: Ob die Angabe im konkreten Fall den Anforderungen genügt, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.

Gewinnspiel ohne Teilnahmebedingungen

MittelBefund 4 / 6
UWG-063

Der Text bewirbt ein Gewinnspiel, ohne Teilnahmebedingungen, Teilnahmeschluss oder Gewinne zu nennen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG verlangt bei kommerziellen Kommunikationen, dass Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sind und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Nach § 6 Abs. 5 DDG bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Preisangabenverordnung daneben unberührt.

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG

Prüffragen
  • Sind Teilnahmebedingungen, Teilnahmeschluss und Gewinnermittlung angegeben?
  • Ist die Teilnahme an eine Einwilligung in Werbung gekoppelt?
Fundstelle im Dokument

„Gewinnspiel“

Hinweis: Ob die Aussage im konkreten Fall zulässig ist, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.

Werbung mit möglicherweise irrelevantem Vorteil erkannt

MittelBefund 5 / 6
UWG-070

Der Text hebt einen Vorteil hervor, der sich möglicherweise nicht aus einem Merkmal der Leistung ergibt.

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn mit Vorteilen für Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben. Die Regelung gilt ab dem 27.09.2026.

Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG

Prüffragen
  • Ergibt sich der beworbene Vorteil aus einem Merkmal der Leistung?
  • Hat der Vorteil für Verbraucher praktische Bedeutung?
Fundstelle im Dokument

„Selbstverständlich mit 14 Tagen Widerrufsrecht“

Hinweis: Ob die Aussage im konkreten Fall zulässig ist, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.

Dringlichkeitsappell ohne konkrete Frist oder Menge

NiedrigBefund 6 / 6
UWG-034

Der Text erzeugt Handlungsdruck, ohne die Frist oder die begrenzte Menge zu benennen.

§ 5 Absatz 1 UWG setzt zweierlei voraus: eine irreführende geschäftliche Handlung und deren Eignung, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach Absatz 2, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der in den Nummern 1 bis 7 aufgezählten Umstände enthält. Ein Handlungsdruck ohne benannte Frist oder Menge betrifft den Anlass des Verkaufs (Nummer 2). Ob eine Angabe im Sinne des Absatzes 2 vorliegt und ob sie geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen, hängt davon ab, ob die behauptete Dringlichkeit einen realen Hintergrund hat.

Rechtsgrundlage

§ 5 UWG

Prüffragen
  • Besteht ein sachlicher Grund für die behauptete Dringlichkeit?
Fundstelle im Dokument

„sichern Sie sich jetzt“

Hinweis: Ob die Aussage im konkreten Fall zulässig ist, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.

Erkennungen

Das System hat hier ein Muster erkannt. Ob daraus ein Verstoß wird, hängt von einer Angabe ab, die außerhalb dieses Dokuments liegt (z. B. ein Vergleichsprodukt oder eine Menge) — das kann diese Prüfung nicht feststellen. Diese Punkte zählen deshalb nicht in der Zahl der Befunde oben.

Countdown oder Timer erkannt

Erkennung 1 / 1
UWG-031

Das Dokument enthält eine ablaufende Zeitanzeige.

§ 5 Absatz 1 UWG setzt zweierlei voraus: eine irreführende geschäftliche Handlung und deren Eignung, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach Absatz 2, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der in den Nummern 1 bis 7 aufgezählten Umstände enthält. Ein Countdown erweckt den Eindruck einer tatsächlichen Befristung und ist damit eine Angabe über den Anlass des Verkaufs (Nummer 2). Läuft er ohne realen Angebotsschluss oder startet er bei jedem Aufruf neu, ist die Angabe zur Täuschung geeignet.

Rechtsgrundlage

§ 5 UWG

Prüffragen
  • Entspricht der Countdown einem tatsächlichen Angebotsende?
  • Startet der Countdown bei jedem Seitenaufruf neu?
Fundstelle im Dokument

„Das Angebot endet in 02:14:59“

Hinweis: Ob die Aussage im konkreten Fall zulässig ist, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.

Rückfragen

Diese Punkte lassen sich aus dem Dokument nicht feststellen. Statt etwas zu behaupten, fragt der Report nach.

Nur zum Ausprobieren: Ihre Auswahl bleibt in diesem Browser-Tab und wird nirgends gespeichert.

Angabe zu Liefer- und Versandkosten bestätigen

Rückfrage 1 / 3
PANG-002

Der Text nennt einen Preis für ein Fernabsatzangebot.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV verlangt von Unternehmern, die Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbieten, zusätzlich die Angabe, OB Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Fallen solche Kosten an, ist nach Absatz 2 auch deren Höhe anzugeben — allerdings nur, soweit sie vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Die Pflicht tritt neben die Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 2 PAngV.

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV

Fundstelle im Dokument

„149,00 €“

Zu bestätigen

Ist bei diesem Angebot angegeben, ob und in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten anfallen?

Probieren Sie es aus — die Einschätzung oben und die Liste unten ändern sich sofort.

Hinweis: Ob die Angabe im konkreten Fall den Anforderungen genügt, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.

Fundstelle des Testergebnisses bestätigen

Rückfrage 2 / 3
UWG-005

Der Text verweist auf ein Testergebnis oder eine Auszeichnung.

§ 5 Absatz 1 UWG setzt zweierlei voraus: eine irreführende geschäftliche Handlung und deren Eignung, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach Absatz 2, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der in den Nummern 1 bis 7 aufgezählten Umstände enthält. Nummer 1 nennt ausdrücklich „die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen“. Eine Werbung mit einem Testergebnis ist damit eine Angabe über einen der aufgezählten Umstände. Bei der Werbung mit Testergebnissen verlangt die Rechtsprechung die Angabe einer leicht auffindbaren Fundstelle, damit der Test nachvollzogen werden kann.

Rechtsgrundlage

§ 5 UWG

Fundstelle im Dokument

„Testsieger“

Zu bestätigen

Sind Quelle, Zeitpunkt und Platzierung des Testergebnisses im Dokument angegeben?

Probieren Sie es aus — die Einschätzung oben und die Liste unten ändern sich sofort.

Hinweis: Ob die Aussage im konkreten Fall zulässig ist, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft. Die Prüfung ersetzt keine rechtliche Beratung.

Elektronische Kontaktmöglichkeit bestätigen

Rückfrage 3 / 3
DDG-010

Das Dokument enthält eine Anbieterkennzeichnung.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, „einschließlich der Adresse für die elektronische Post“. Die E-Mail-Adresse ist damit im Wortlaut ausdrücklich benannt; ein Kontaktformular tritt nicht an ihre Stelle.

Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG

Fundstelle im Dokument

„Kontakt über unser Kontaktformular“

Zu bestätigen

Ist eine E-Mail-Adresse angegeben, nicht nur ein Kontaktformular?

Probieren Sie es aus — die Einschätzung oben und die Liste unten ändern sich sofort.

Hinweis: Dieser Scan prüft Hinweise auf mögliche Lücken. Ob im konkreten Fall eine Pflicht besteht und wie sie zu erfüllen ist, hängt von Umständen ab, die dieser Scan nicht prüft.

Was jetzt zu tun ist

Der Bericht endet nicht mit der Aufzählung. Jeder Punkt lässt sich abhaken, und die überarbeitete Fassung lässt sich gegen diese hier prüfen.

Zuerst: 3 unbeantwortete Rückfragen. Solange sie offen sind, ist diese Liste unvollständig.

0 von 7 Punkten erledigt

  • Hinweis oder Link auf die eingestellte OS-Plattform erkannt

    DDG-003

  • Nettopreisangabe gegenüber Verbrauchern erkannt

    PANG-003

  • Countdown oder Timer erkannt

    UWG-031

  • Einführungspreis ohne Geltungsdauer oder Folgepreis

    PANG-025

  • Gewinnspiel ohne Teilnahmebedingungen

    UWG-063

  • Dringlichkeitsappell ohne konkrete Frist oder Menge

    UWG-034

  • Werbung mit möglicherweise irrelevantem Vorteil erkannt

    UWG-070

Punkte behoben?

Im Produkt prüfen Sie die überarbeitete Fassung erneut; der Bericht stellt sie der vorherigen gegenüber und zeigt, was entfallen ist.

So sieht KI-Vorprüfung in unter 2 Minuten aus.

Probieren Sie es mit Ihrem Originaltext — Werbetext, Landingpage-Auszug, AGB-Abschnitt.

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Prüfnachweis

Jeder Scan dokumentiert, was wann womit geprüft wurde — als Nachweis Ihrer Sorgfalt, dauerhaft archivierbar.

Geprüft am
15.05.2026
Katalogversion
ed08a5f99f69
Verfahren
Regelbasierte Blockprüfung, KI nur zur Erkennung
Geltende Annahmen
Geprüft auf Grundlage Ihres Profils: Warenangebot, Werbung gegenüber Verbrauchern.

Nicht geprüft: Vergleichsdienste (nach Ihren Angaben nicht zutreffend).

Dieser Nachweis dokumentiert die durchgeführte Vorprüfung. Er ist keine Bestätigung der Rechtskonformität und ersetzt keine anwaltliche Einzelprüfung.

Bewusst nicht geprüft

  • • Markenrecht (Wort-/Bildmarken, Verwechslungsgefahr, fremde Logos) — separat zu prüfen.
  • • Urheberrecht an Texten, Bildern und Code — separat zu prüfen.

Marken- und Urheberrecht sind strukturell nicht maschinell prüfbar — sie erfordern Recherche in Marken- und Lizenzdatenbanken. Das gehört zum Anwalt, nicht zur Vorprüfung.

Was ein echter Rechts-Check zusätzlich liefert

  • ✓Ihr eigener Text statt unseres Beispiels — geprüft wird, was Sie wirklich veröffentlichen.
  • ✓Ihre Antworten und der Erledigt-Stand bleiben gespeichert — hier oben nur bis zum Neuladen.
  • ✓Vergleich mit der Vorversion: nach der Überarbeitung erneut prüfen und sehen, was entfallen ist.
  • ✓Datierter Prüfnachweis — als Sorgfalts-Dokumentation dauerhaft archivierbar.
  • ✓PDF-Export als Briefing für das Anwaltsgespräch.

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Hinweis. Beispiel-Briefing mit fiktiver Eingabe. Keine Rechtsberatung im Sinne des § 2 RDG. Ersetzt keine anwaltliche Einzelfallprüfung. Die genannten Rechtsgrundlagen sind öffentlich zugängliche Gesetzestexte.
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