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EmpCo · ab 27.09.2026

Werbung mit Umweltaussagen ändert sich zum 27.09.2026.

Die Richtlinie (EU) 2024/825 — kurz EmpCo — ist in Deutschland durch das Dritte UWG-Änderungsgesetz umgesetzt. Ab dem 27. September 2026 stehen sechs neue Tatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, dazu kommen Änderungen an § 5 und § 5b. Mehrere heute übliche Formulierungen sind damit ausdrücklich als unlauter benannt, unter anderem Klimaneutralitätsaussagen auf Grundlage von Kompensation und selbst erstellte Nachhaltigkeitssiegel. RechtsScan führt dazu 62 Prüfregeln.

Worum es geht

Nicht neue Sorgfalt, sondern benannte Tatbestände.

Irreführende Werbung war auch vorher unzulässig. Was EmpCo ändert, ist die Beweislage: Sechs Fallgruppen stehen künftig ausdrücklich im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG — der Liste von Geschäftspraktiken, die ohne Prüfung des Einzelfalls unlauter sind. Wo bisher über Irreführungseignung gestritten wurde, genügt künftig die Feststellung, dass die Aussage unter einen der benannten Tatbestände fällt.

Neu im Anhang sind die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d. Sie reichen von Nachhaltigkeitssiegeln über allgemeine Umweltaussagen und Klimaneutralität bis zu Software, Haltbarkeit und Ersatzteilen. Dazu kommen zukunftsbezogene Klimaziele nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG und, für Betreiber von Vergleichsdiensten, § 5b Abs. 3a UWG. Nicht alle sechs Nummern haben Umweltbezug: Nr. 10a und Nr. 23d greifen auch bei Werbung, die von Nachhaltigkeit gar nicht spricht.

Die Umstellung betrifft nicht nur neue Kampagnen. Bestandsmaterial — Produktseiten, Verpackungstexte, Newsletter-Vorlagen, Signaturen mit Klimahinweis — gilt ab dem Stichtag nach denselben Maßstäben; eine Übergangsfrist für vorhandene Werbemittel sieht das Gesetz nicht vor. Der Aufwand liegt deshalb weniger im Formulieren als im Auffinden.

Die sechs neuen Nummern

Was ab dem Stichtag ausdrücklich benannt ist.

Jede Zeile entspricht einer Gruppe von Prüfregeln im Katalog. Die Beispiele sind Formulierungen, wie sie heute in Werbetexten vorkommen und in der Spalte darunter steht jeweils auch, was die Nummer gerade nicht erfasst.

Anhang Nr. 2a UWG

Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem

Typisches Risiko

Selbst erstellte Siegel, siegelähnliche Grafiken mit Umweltbezug, Mitgliedschaften und Auszeichnungen in Siegelform, Siegel ohne erkennbare vergebende Stelle.

Im Nachweis

Der Wortlaut verlangt zweierlei: Das Siegel beruht auf einem Zertifizierungssystem oder ist von staatlichen Stellen festgesetzt. Ein Zertifizierungssystem setzt öffentlich zugängliche Kriterien und eine Überwachung durch Dritte voraus — nicht bloß irgendeine externe Beteiligung. Wie das Zeichen aussieht, ist unerheblich.

Anhang Nr. 4a UWG

Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis

Typisches Risiko

„nachhaltig", „grün", „ökologisch", „umweltfreundlich", „klimafreundlich", „biologisch abbaubar", „biobasiert" — allein gestellt und ohne belegte Grundlage.

Im Nachweis

Es gibt zwei Wege aus dieser Nummer heraus. Entweder Sie weisen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nach — der Maßstab, an den das Gesetz denkt, liegt auf EU-Ecolabel-Niveau und ist hoch. Oder die Aussage wird im selben Medium klar und deutlich präzisiert, dann ist sie schon keine allgemeine Umweltaussage mehr. RechtsScan prüft den zweiten Weg am Text und fragt den ersten ab.

Anhang Nr. 4b UWG

Reichweite der Aussage

Typisches Risiko

Eine Aussage, die nur einen Bestandteil, einen Standort oder eine Produktlinie betrifft, aber wie eine Aussage über das ganze Produkt oder das ganze Unternehmen auftritt.

Im Nachweis

Die Frage ist nicht, ob die Aussage stimmt, sondern wofür sie gilt: Bestandteil, Produkt, Sortiment oder Haus. Diese Nummer fängt auch unternehmensbezogene Umweltaussagen, die Nr. 4c nach ihrem Wortlaut nicht erfasst.

Anhang Nr. 4c UWG

Klimaaussagen auf Grundlage von Kompensation

Typisches Risiko

„klimaneutral", „CO2-neutral", „klimapositiv", „klimaneutraler Versand" — soweit die Aussage auf Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. Auch kompensationsbezogene Siegel gehören hierher.

Im Nachweis

Die Aussage ist nicht deshalb unzulässig, weil kompensiert wird, sondern weil Kompensation die Aussage nicht trägt. Und die Nummer spricht vom Produkt: Eine Neutralitätsaussage über das Unternehmen fällt nach dem Wortlaut nicht automatisch unter dieses Per-se-Verbot, sondern wird über Nr. 4b und § 5 UWG geprüft. Der Report weist beide Fälle getrennt aus, weil die Verteidigung im Streitfall eine andere ist.

Anhang Nr. 10a UWG

Gesetzliche Produktanforderungen als Besonderheit

Typisches Risiko

„FCKW-frei", „ohne verbotene Weichmacher", „CE-geprüft", „entspricht allen gesetzlichen Vorgaben" — wenn die Anforderung ohnehin für alle Produkte der Kategorie im Unionsmarkt gilt.

Im Nachweis

Diese Nummer ist nicht auf Umweltwerbung beschränkt; sie greift bei jeder gesetzlichen Produktanforderung, die als Vorzug des Angebots dargestellt wird. Vom klassischen Fall „gesetzliches Recht als Besonderheit" (Anhang Nr. 10, gilt bereits heute) unterscheidet sie sich darin, dass es um Anforderungen an das Produkt geht, nicht um Rechte des Kunden.

Anhang Nr. 23d UWG

Software, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Betriebsstoffe

Typisches Risiko

Sieben Einzeltatbestände in einer Nummer: verschwiegene Nachteile eines Software-Updates (a), ein Update als notwendig dargestellt, obwohl es nur Funktionen erweitert (b), ein bekanntes haltbarkeitsbegrenzendes Merkmal ohne Hinweis (c), eine unwahre Angabe zu einer bestimmten Nutzungsdauer oder -intensität (d), eine Ware als reparierbar präsentiert, obwohl sie es nicht ist (e), das Veranlassen zum verfrühten Austausch von Betriebsstoffen (f), verschwiegene oder unwahr behauptete Funktionseinschränkung bei Nicht-Originalteilen (g).

Im Nachweis

Diese Gruppe trifft auch Werbung, die gar keinen Umweltbezug behauptet — sie hängt am Produkt, nicht am Nachhaltigkeitsversprechen. Und sie ist enger, als ihre Überschrift klingt: Buchstabe d verlangt eine unwahre bestimmte Angabe. „Besonders langlebig" ist dafür zu unbestimmt und wird nicht hier geprüft, sondern an § 5 UWG.

Was RechtsScan dazu prüft

62 Regeln, davon 36 als Rückfrage.

Das Verhältnis ist Absicht. Ob eine Umweltaussage belegt ist, steht nicht im Werbetext — es steht in Unterlagen, die nur Sie haben. Ein Werkzeug, das aus dem Text auf die Belegbarkeit schließt, würde raten. RechtsScan erkennt stattdessen die Aussage, nennt die Rechtsgrundlage und fragt nach der Grundlage.

1

26 Befunde

Sachverhalte, die sich am Text selbst feststellen lassen — etwa ein Siegel ohne erkennbare vergebende Stelle oder ein Software-Update, das als notwendig dargestellt wird. Jeder Befund nennt die wörtliche Fundstelle im Dokument und die Normstelle bis zum Buchstaben.

2

36 Rückfragen

Punkte, die von Unterlagen außerhalb des Dokuments abhängen. Sie erscheinen als Frage mit Ja/Nein/Unklar, nicht als Behauptung. Erst Ihre Antwort erzeugt daraus einen Befund.

3

Stichtag ausgewiesen

Bis zum 27.09.2026 weist der Report EmpCo-Punkte als Vorbereitungs-Hinweis aus, nicht als geltende Beanstandung. Danach wechselt die Einordnung automatisch.

Eigenes Material prüfen
Häufige Fragen

EmpCo und Nachhaltigkeitswerbung

Gilt EmpCo auch für Werbung gegenüber Unternehmen?

Die sechs neuen Per-se-Verbote nicht — der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gilt für Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Das heißt aber nicht, dass B2B-Umweltwerbung frei ist: § 5 UWG gilt weiter und nennt seit derselben Novelle ökologische und soziale Merkmale sowie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit ausdrücklich. Der Report weist je Befund aus, ob er auf dem Anhang beruht oder auf § 5 — damit Sie sehen, was in Ihrem Fall trägt.

Ist Kompensation ab dem Stichtag verboten?

Nein. Untersagt ist die Aussage, ein Produkt sei klimaneutral, wenn diese Aussage auf Emissionsausgleich beruht. Über die Kompensation selbst darf weiterhin berichtet werden — sie trägt nur die Neutralitätsaussage nicht.

Wir nennen nicht das Produkt klimaneutral, sondern das Unternehmen. Ist das dasselbe?

Nach dem Wortlaut nicht: Anhang Nr. 4c spricht von einem Produkt. Eine Aussage über das Unternehmen wird über Nr. 4b und § 5 UWG geprüft. Der Maßstab ist dort ähnlich streng, aber das Per-se-Verbot greift nicht automatisch, und die Abgrenzung im Einzelfall kann streitig sein — insbesondere, wenn die Unternehmensaussage im Produktumfeld steht. RechtsScan trennt beide Fälle im Report, statt sie zusammenzuziehen.

Muss ich bestehendes Material überarbeiten?

Ab dem 27.09.2026 gelten für vorhandene Werbemittel dieselben Maßstäbe wie für neue; eine Übergangsfrist sieht das Gesetz nicht vor. Der Aufwand liegt meist im Auffinden: Produktseiten, Newsletter-Vorlagen und Verpackungstexte enthalten die betroffenen Formulierungen oft an Stellen, an die beim Umstellen niemand denkt.

Ersetzt RechtsScan die anwaltliche Prüfung?

Nein. RechtsScan ist eine Vorprüfung und gibt Risikohinweise mit Rechtsgrundlage und wörtlicher Fundstelle. Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG, kein Rechtsgutachten. Das Ergebnis ist die Vorbereitung des Gesprächs, nicht dessen Ersatz.

Prüfen Sie Ihr Bestandsmaterial vor dem Stichtag.

Drei Scans kostenlos, ohne Kreditkarte. Text, PDF oder Bild — der Report nennt je Befund die Rechtsgrundlage bis zum Buchstaben und die wörtliche Fundstelle.

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RechtsScan liefert kein Rechtsgutachten und ersetzt keine anwaltliche Beratung. EmpCo-Prüfung ab Tarif Professional.

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