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Irreführende Werbung

Wenn die Aussage stimmt, aber der Beleg fehlt

Die meisten Beanstandungen an Werbeaussagen betreffen nicht die Unwahrheit einer Angabe, sondern eine Angabe, die niemand nachprüfen kann: die Alleinstellung ohne Bezugspunkt, das Testergebnis ohne Fundstelle, die Bewertung ohne Angabe dazu, woher sie stammt. Diese Seite zeigt die Konstellationen, die dabei am häufigsten auftreten.

Veröffentlicht am · Aktualisiert am

Geprüft gegen § 5 UWG, § 5b Abs. 3 UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23b UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23c UWG, § 479 Abs. 1 BGB, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 10 UWG am · Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG

Die Grundstruktur

Zwei Hürden, nicht eine

§ 5 UWG wird oft so gelesen, als genüge die Feststellung, eine Angabe sei zur Täuschung geeignet. Der Aufbau der Vorschrift verlangt mehr: Die Absätze 2 und 3 sagen, wann eine Handlung irreführend ist. Unlauter wird sie erst über Absatz 1, und das setzt voraus, dass sie geeignet ist, den Adressaten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Anknüpfungspunkt ist immer eine Angabe. Auch bildliche Darstellungen zählen dazu. Eine Nachweispflicht des Werbenden kennt der Wortlaut dagegen nicht: Wer eine Beleglast behauptet, stützt sich auf Rechtsprechung, nicht auf den Text der Vorschrift. RechtsScan formuliert deshalb keine Belegpflicht, sondern fragt nach dem Beleg, den es für die Aussage gibt.

Anders als der Anhang zu § 3 Absatz 3, der nur gegenüber Verbrauchern gilt, erfasst § 5 auch den geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen. Das ist der Grund, warum dieser Bereich auch für B2B-Material relevant bleibt, in dem viele andere Pflichten nicht greifen.

Vier Konstellationen

Was auffällt und welche Frage dann offen ist

Jeweils die Formulierung, die einen Befund auslöst, und die Angabe, deren Fehlen ihn ausgelöst hat. Ob eine Aussage im konkreten Fall trägt, hängt von Belegen ab, die im Werbemittel nicht stehen.

Alleinstellung

Marktführer, Testsieger, Nummer eins

Typisches Risiko

Fällt auf: „Der führende Anbieter für …", „Testsieger", „einzigartig". Bei Testergebnissen und Auszeichnungen kommt hinzu, dass die Fundstelle fehlt: Wer hat wann was geprüft?

Im Nachweis

Offen bleibt, worauf sich die Spitzenstellung stützt und wo das Testergebnis nachlesbar ist. Beides steht selten im Werbemittel und lässt sich aus ihm auch nicht erschließen, deshalb steht hier eine Rückfrage.

Bewertungen

Kundenstimmen und Sternebewertungen

Typisches Risiko

Fällt auf: „4,8 von 5 bei über 10.000 Bewertungen" oder eine einzelne herausgestellte Kundenstimme. Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, muss angeben, ob und wie sichergestellt wird, dass sie von tatsächlichen Käufern stammen.

Im Nachweis

Zwei Dinge werden dabei verwechselt: Die Angabe zum Prüfverfahren ist eine Informationspflicht. Das Beauftragen gefälschter Bewertungen ist ein eigener Tatbestand der Schwarzen Liste, und die falsche Darstellung von Bewertungen ist dort im Wortlaut auf soziale Medien beschränkt.

Garantien

Garantiewerbung und Selbstverständlichkeiten

Typisches Risiko

Fällt auf: „mit 3 Jahren Garantie" ohne die zugehörigen Angaben, und der verwandte Fall „2 Jahre Gewährleistung" als beworbener Vorteil, obwohl es sich um den gesetzlichen Standard handelt.

Im Nachweis

Die Garantieerklärung kennt fünf Pflichtangaben, darunter den Hinweis auf die gesetzlichen Mängelrechte, deren Unentgeltlichkeit und darauf, dass die Garantie sie nicht einschränkt. Fehlt eine davon, bleibt die Garantie wirksam; der Verstoß liegt in der Erklärung, nicht in ihrer Gültigkeit.

Zeitdruck

Countdown, letzte Stücke, nur heute

Typisches Risiko

Fällt auf: ablaufende Zeitanzeigen, Hinweise auf begrenzte Verfügbarkeit, Dringlichkeitsappelle ohne konkrete Frist oder Menge.

Im Nachweis

Aus dem Text geht nie hervor, ob die Befristung tatsächlich eingehalten und der Bestand tatsächlich begrenzt ist. Genau das ist die Frage, die ein Befund hier stellt: Der Vorwurf entsteht nicht aus dem Countdown, sondern daraus, dass er nach Ablauf weiterläuft.

Im Report

Warum hier Fragen stehen und keine Urteile

In diesem Bereich hängt fast jeder Befund an einer Tatsache, die das Werbemittel nicht enthält.

1

Die Aussage kann stimmen

Wer tatsächlich Marktführer ist, darf das sagen. Der Befund entsteht daraus, dass der Beleg fehlt, nicht daraus, dass die Aussage falsch wäre.

2

Der Beleg liegt bei Ihnen

Marktdaten, Testberichte, Bewertungsverfahren: Diese Unterlagen kennt nur Ihr Haus. Der Report fragt danach und ordnet die Antwort dem Befund zu.

3

Die zweite Hürde bleibt sichtbar

Auch eine irreführende Angabe ist nur dann unlauter, wenn sie geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Ein Befund, der das übergeht, wäre unvollständig.

4

Was nicht geprüft wird, steht dabei

Marken- und Urheberrecht sind ausgenommen. Gerade bei Vergleichen mit Wettbewerbern ist das die Grenze, an der die Textprüfung endet.

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Häufige Fragen

Zu Werbeaussagen

Reicht es, wenn die Aussage stimmt?

Für die Aussage selbst ja. Bei Testergebnissen und Auszeichnungen kommt hinzu, dass die Fundstelle auffindbar sein muss, sonst kann niemand nachvollziehen, worauf sich die Werbung stützt.

Gilt § 5 UWG auch im B2B?

Ja. Absatz 1 nennt den Verbraucher und den sonstigen Marktteilnehmer. Der Anhang zur Schwarzen Liste gilt dagegen nur gegenüber Verbrauchern.

Darf ich negative Bewertungen ausblenden?

Diese Frage beantwortet die Seite nicht. Der Wortlaut der einschlägigen Tatbestände erfasst das Beauftragen gefälschter Bewertungen und die falsche Darstellung in sozialen Medien; wie eine Auswahl im eigenen Shop zu beurteilen ist, gehört in die rechtliche Prüfung.

Wird Markenrecht mitgeprüft?

Nein. Wenn ein Text auf eine fremde Marke Bezug nimmt, weist der Report auf die Konstellation hin, prüft aber keine Markenrechte. Dafür ist eine Registerrecherche nötig.

Welcher Tarif enthält den Bereich?

Werbeaussagen sind in allen Tarifen enthalten, auch im kostenlosen Test.

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Drei Scans ohne Zahlungsdaten. Sie sehen, an welchen Stellen ein Beleg gefragt wird und welche Formulierung ihn auslöst.

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