Preise in der Werbung: welche Angabe wo dazugehört
Die Preisangabenverordnung stellt wenige, dafür sehr konkrete Anforderungen. Genau deshalb fallen Verstöße im Text auf, ohne dass man den Hintergrund kennen muss: Ein Nettopreis in einer Verbraucheranzeige ist als solcher erkennbar, ein fehlender Grundpreis ebenso. Diese Seite zeigt die Konstellationen, die dabei am häufigsten auftreten.
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Geprüft gegen § 3 Abs. 1 PAngV, § 4 Abs. 1 PAngV, § 11 Abs. 1 PAngV, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV, § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV, § 5 UWG am · Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG
Gesamtpreis heißt: der Preis, der zu zahlen ist
Wer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder ihnen gegenüber unter Angabe von Preisen wirbt, muss den Gesamtpreis angeben. Gesamtpreis ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Gegenüber Verbrauchern genügt die Angabe eines Nettopreises deshalb nicht.
Daneben steht ein Maßstab, der oft übersehen wird, weil er keine einzelne Angabe verlangt: Preisangaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung sowie den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Eine formal vollständige Angabe, die im Layout untergeht, ist damit nicht automatisch erledigt.
Adressat ist der Verbraucher. Richtet sich ein Angebot ausschließlich an Unternehmen, gelten diese Pflichten so nicht. In der Praxis ist genau das die Frage, die ein Text meistens offen lässt: Aus einer Anzeige geht selten hervor, wer angesprochen ist. RechtsScan behauptet dann keinen Verstoß, sondern fragt nach der Zielgruppe.
Was im Text auffällt und was daneben fehlt
Jeweils zuerst die Fassung, die einen Befund auslöst, dann die Angabe, deren Fehlen ihn ausgelöst hat. Ob eine Fassung im konkreten Fall genügt, hängt von Umständen ab, die aus dem Text nicht hervorgehen.
Nettopreis gegenüber Verbrauchern
Fällt auf: „999 € zzgl. MwSt." in einer Anzeige, aus der keine ausschließliche Ansprache von Unternehmen hervorgeht. Auch der umgekehrte Fall wird erfasst: Nettopreise ohne erkennbare Zielgruppe.
Ergänzt wird der Endpreis einschließlich Umsatzsteuer. Ist das Angebot tatsächlich rein gewerblich, klärt das die Rückfrage nach der Zielgruppe, und der Befund entfällt.
Streichpreise und Prozentangaben
Fällt auf: „statt 199 €, jetzt 99 €" oder „30 % reduziert", ohne dass der Bezugspreis erkennbar ist. Bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung anzugeben.
Ergänzt wird dieser Bezugspreis. Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen: Die Pflicht gilt für Waren, nicht für Dienstleistungen, und für schrittweise ansteigende Ermäßigungen sowie individuelle Preisnachlässe sieht die Vorschrift eigene Regeln vor.
Fertigpackung ohne Grundpreis
Fällt auf: „500 ml für 12,90 €" ohne Grundpreis. Verlangt ist die Angabe neben dem Gesamtpreis, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar.
Ergänzt wird der Preis je Mengeneinheit, hier 25,80 €/l. Eine räumliche Nähe verlangt die geltende Fassung nicht; die Formel „in unmittelbarer Nähe" stammt aus der alten Verordnung und wird bis heute zitiert. Stimmen Grund- und Gesamtpreis überein, entfällt die Angabe.
Versandkosten im Fernabsatz
Fällt auf: ein Fernabsatzangebot mit Preis, aber ohne Angabe dazu, ob Liefer- oder Versandkosten anfallen.
Anzugeben ist zunächst, ob solche Kosten anfallen, und daneben deren Höhe, soweit sie sich vernünftigerweise im Voraus berechnen lässt. Diese Einschränkung gehört zum Tatbestand: Wer die Höhe ausnahmslos verlangt, geht über den Wortlaut hinaus.
Vergleich mit der Herstellerempfehlung
Fällt auf: „nur 99 € statt UVP 199 €". Der Befund entsteht nicht aus der Preisangabe, sondern aus der Bezugnahme auf eine fremde Empfehlung.
Die Frage, die der Text nicht beantwortet, ist ob die genannte Empfehlung zum Zeitpunkt der Werbung noch besteht. Das weiß nur, wer sie kennt, deshalb steht hier eine Rückfrage und keine Feststellung.
Zu Preisangaben in Werbemitteln
Gilt die 30-Tage-Regel auch für Dienstleistungen?›
Nein. Der Wortlaut erfasst Preisermäßigungen für Waren. Für Dienstleistungen greift die Vorgabe nicht, was in der Praxis regelmäßig anders angenommen wird.
Muss der Grundpreis direkt neben dem Gesamtpreis stehen?›
Die geltende Fassung verlangt, dass er neben dem Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird. Eine räumliche Nähe im Sinne der alten Verordnung fordert sie nicht.
Gelten die Pflichten auch im B2B?›
Die genannten Vorschriften der Preisangabenverordnung knüpfen an das Angebot gegenüber Verbrauchern an. Ist ein Werbemittel ausschließlich an Unternehmen gerichtet, ist das im Kontextprofil zu hinterlegen, dann entfallen die entsprechenden Befunde.
Welcher Tarif enthält die Preisprüfung?›
Preisangaben sind in allen Tarifen enthalten, auch im kostenlosen Test.
Ist das eine Rechtsberatung?›
Nein. RechtsScan erstellt eine automatisierte Vorbewertung und keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Der Report bereitet auf, was in der rechtlichen Prüfung zuerst gefragt wird.
Preisangaben im eigenen Material prüfen
Drei Scans ohne Zahlungsdaten. Laden Sie eine Anzeige, eine Landingpage oder ein Angebots-PDF hoch und sehen Sie, welche Angaben der Katalog vermisst.
Kostenlos startenAutomatisierte Vorbewertung. Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG.

