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KI-Transparenz

KI im Werbematerial: wann eine Kennzeichnung dazugehört

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. In vielen Freigabeprozessen ist daraus die Regel geworden, vorsichtshalber jedes mit KI erstellte Bild zu kennzeichnen. Der Wortlaut verlangt das nicht. Er verlangt etwas Engeres, dafür an Stellen, die oft übersehen werden.

Veröffentlicht am · Aktualisiert am

Geprüft gegen Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 1 KI-VO, Art. 50 Abs. 1 KI-VO, Art. 50 Abs. 2 KI-VO, Art. 50 Abs. 3 KI-VO, Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 KI-VO, Art. 50 Abs. 5 KI-VO am · Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG

Der häufigste Irrtum

Nicht jedes KI-Bild ist ein Deepfake

Die Offenlegungspflicht für erzeugte Bild-, Ton- und Videoinhalte knüpft an einen definierten Begriff an: den Deepfake. Gemeint ist ein durch KI erzeugter oder manipulierter Inhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Beide Merkmale gehören zum Tatbestand.

Daraus folgt die Abgrenzung, die im Alltag den Unterschied macht: Ein rein synthetisches oder erkennbar stilisiertes Motiv ohne Bezug zur Wirklichkeit ist kein Deepfake. Fotorealismus allein genügt nicht. Ein generiertes Stimmungsbild für eine Kampagne fällt damit anders aus als ein fotorealistisches Testimonial, das eine reale Kundin darstellen soll.

Für Text gilt eine eigene Regel, und auch sie ist enger als vermutet: Offenzulegen ist KI-erzeugter Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein Werbetext ohne solchen Bezug ist davon nicht erfasst. Wer eine Produktbeschreibung mit KI schreibt, löst diese Pflicht nicht aus.

Vier Pflichten, zwei Adressaten

Anbieter gestalten, Betreiber legen offen

Artikel 50 verteilt die Pflichten auf zwei Rollen. Wer sie verwechselt, sucht die Pflicht an der falschen Stelle: Der Anbieter baut das System, der Betreiber setzt es ein. Ein werbendes Unternehmen ist meistens Betreiber.

Abs. 4 Unterabs. 1, Betreiber

Deepfakes offenlegen

Typisches Risiko

Betrifft fotorealistische Darstellungen, die wirklichen Personen oder Ereignissen ähneln: KI-Avatare in der Rolle einer Kundin, veränderte Aufnahmen realer Personen, synthetische Stimmen bekannter Sprecher.

Im Nachweis

Offenzulegen ist, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die Prüfung im Report fragt zuerst nach beiden Tatbestandsmerkmalen, statt jedes Bild zu markieren.

Abs. 1, Anbieter

Hinweis auf die Maschine

Typisches Risiko

Betrifft Systeme, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, etwa einen Chatbot auf der Landingpage.

Im Nachweis

Die Pflicht trifft den Anbieter und richtet sich auf die Gestaltung des Systems. Sie entfällt, wenn aus den Umständen ohnehin offensichtlich ist, dass man mit einem KI-System spricht. Wer einen fremden Bot einsetzt, ist Betreiber und nicht Adressat dieser Vorschrift, sollte die Frage aber im Einkauf stellen.

Abs. 3, Betreiber

Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Typisches Risiko

Betrifft Systeme, die Personen analysieren, etwa im Rahmen von Kampagnenmessung oder Zielgruppenbildung.

Im Nachweis

Die betroffenen Personen sind über den Betrieb des Systems zu informieren. Der Ausnahmekatalog ist hier enger als bei den übrigen Absätzen.

Abs. 5, Modalität

Zeitpunkt und Verständlichkeit

Typisches Risiko

Betrifft nicht das Ob, sondern das Wie: Die Information ist spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung klar und eindeutig bereitzustellen.

Im Nachweis

Ein Hinweis, der erst im Impressum oder am Ende eines Videos auftaucht, erfüllt diesen Maßstab nicht. Ohne eine Pflicht aus den Absätzen 1 bis 4 läuft Absatz 5 allerdings leer.

Häufige Fragen

Zur KI-Kennzeichnung

Muss ich jedes mit KI erstellte Werbebild kennzeichnen?

Der Wortlaut verlangt das nicht. Die Offenlegungspflicht für Bild-, Ton- und Videoinhalte knüpft an den Deepfake-Begriff an: Ähnlichkeit mit Wirklichem und der Eindruck, echt zu sein. Ein rein synthetisches oder stilisiertes Motiv erfüllt das nicht, auch wenn es fotorealistisch wirkt.

Und ein mit KI geschriebener Werbetext?

Die Textregel gilt für Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Werbetext ohne diesen Bezug ist nicht erfasst.

Seit wann gilt das?

Die Verordnung gilt seit dem 2. August 2026. Artikel 50 steht in Kapitel IV und fällt unter keine der abweichenden Geltungsregeln.

Wir setzen einen fremden Chatbot ein. Sind wir Anbieter?

In der Regel nicht. Die Gestaltungspflicht des Absatzes 1 trifft den Anbieter des Systems. Wer es einsetzt, ist Betreiber und unterliegt den Pflichten der Absätze 3 und 4. Die Abgrenzung im Einzelfall gehört in die rechtliche Prüfung.

Welcher Tarif enthält den Bereich?

KI-Transparenz ist in allen Tarifen enthalten, auch im kostenlosen Test.

Kampagnenmaterial auf Kennzeichnungsfragen prüfen

Drei Scans ohne Zahlungsdaten. Der Report trennt die Fälle, in denen eine Offenlegung gefragt ist, von denen, in denen sie es nicht ist.

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