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Direktwerbung

Werbung an Bestandskunden: vier Voraussetzungen, alle zugleich

Die Ausnahme für Bestandskunden ist die meistgenutzte Grundlage für Werbe-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung, und die am häufigsten unvollständig erfüllte. Sie hat vier Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Fällt eine weg, gilt wieder die Grundregel.

Veröffentlicht am · Aktualisiert am

Geprüft gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und c UWG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO / § 7 Abs. 2 UWG am · Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG

Kanal für Kanal

Nicht jeder Kanal hat denselben Maßstab

Für Werbung per elektronischer Post, per Fax und per automatischer Anrufmaschine verlangt die Vorschrift die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Der Wortlaut unterscheidet dabei nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen: für beide gilt derselbe Maßstab.

Beim Werbeanruf ist das anders, und zwar in die entlastende Richtung. Gegenüber Verbrauchern ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung nötig, gegenüber sonstigen Marktteilnehmern genügt die zumindest mutmaßliche Einwilligung. Wer nur den Verbraucherfall kennt, behandelt B2B-Telefonwerbung strenger als das Gesetz.

Liegt keine wirksame Grundlage vor, ist die Rechtsfolge nicht abwägbar: Eine unzumutbare Belästigung ist dann stets anzunehmen. Ob die Einwilligung selbst wirksam war, entscheidet sich nicht im Werbetext, sondern im Anmeldeprozess. Ein voreingestelltes Häkchen ist keine bestätigende Handlung und damit keine wirksame Einwilligung.

Die Ausnahme im Detail

Vier Voraussetzungen, und das „und" steht vor der vierten

Die Ausnahme gilt allein für elektronische Post und allein von der Einwilligungspflicht des Absatzes 2 Nummer 2. Für Telefon, Fax und Anrufmaschine hilft sie nicht.

Voraussetzung 1

Adresse aus einem Verkauf

Typisches Risiko

Die Adresse muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten worden sein.

Im Nachweis

Eine Adresse aus einem Gewinnspiel, einem Download oder einer Visitenkarte auf der Messe erfüllt das nicht. Aus dem Mailing selbst geht die Herkunft nie hervor, deshalb steht hier eine Rückfrage.

Voraussetzung 2

Eigene ähnliche Waren

Typisches Risiko

Beworben werden dürfen eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.

Im Nachweis

Zwei Einschränkungen in drei Worten: „eigene" schließt Partnerangebote aus, „ähnliche" schließt das entfernte Sortiment aus. Der Katalog prüft, ob das beworbene Angebot zum bisherigen Kauf passt, kann die Ähnlichkeit aber nicht abschließend beurteilen.

Voraussetzung 3

Kein Widerspruch

Typisches Risiko

Der Kunde darf der Verwendung nicht widersprochen haben.

Im Nachweis

Das ist eine Frage der Systempflege, nicht des Textes. Sie erscheint im Report als Rückfrage, weil ein Mailing nie zeigt, ob die Empfängerliste bereinigt wurde.

Voraussetzung 4

Hinweis auf das Widerspruchsrecht

Typisches Risiko

Klar und deutlich, bei der Erhebung und bei jeder einzelnen Verwendung, ohne Kosten über den Basistarif hinaus.

Im Nachweis

Das ist die einzige der vier Voraussetzungen, die im Werbemittel selbst sichtbar ist. Fehlt der Hinweis im Mailing, greift die Ausnahme nicht, unabhängig davon, wie sauber die Adresse erhoben wurde.

Was im Text prüfbar ist

Drei Dinge stehen im Mailing, der Rest nicht

Der Grund, warum dieser Bereich viele Rückfragen erzeugt: Die entscheidenden Tatsachen liegen im Prozess, nicht im Text.

1

Der Abmeldeweg

Eine gültige Adresse für die Aufforderung, die Werbung einzustellen, muss vorhanden sein, ohne dass darüber hinausgehende Kosten entstehen. Das ist im Mailing sichtbar.

2

Die Absenderangabe

Wird die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht, ist das ein eigener Tatbestand. Auch das steht im Text.

3

Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht

Die vierte Voraussetzung der Bestandskundenausnahme. Fehlt sie, ist das aus dem Material erkennbar.

4

Alles Übrige ist eine Frage

Herkunft der Adresse, Ähnlichkeit des Angebots, Zustand der Widerspruchsliste: Der Report fragt danach und wertet Ihre Antwort aus, statt einen Verstoß zu behaupten.

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Häufige Fragen

Zur Direktwerbung

Gilt für B2B-Mailings ein milderer Maßstab?

Bei elektronischer Post nicht. Der Wortlaut verlangt dort für alle Adressaten die vorherige ausdrückliche Einwilligung. Beim Werbeanruf gibt es dagegen einen Unterschied: Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern genügt die mutmaßliche Einwilligung.

Hilft die Bestandskundenausnahme auch beim Telefonanruf?

Nein. Sie gilt allein für elektronische Post und allein für die Einwilligungspflicht des Absatzes 2 Nummer 2.

Reicht ein vorausgewähltes Häkchen im Anmeldeformular?

Eine Voreinstellung ist keine bestätigende Handlung und damit keine wirksame Einwilligung. Das entscheidet sich nach dem Einwilligungsbegriff der Datenschutz-Grundverordnung, die Folge für die Werbung ergibt sich dann aus dem UWG.

Prüft RechtsScan, ob unsere Einwilligungen wirksam sind?

Nein, und kein Werkzeug kann das aus einem Werbetext. Geprüft wird, was im Material steht: Abmeldeweg, Absenderangabe, Hinweis auf das Widerspruchsrecht. Zur Grundlage der Adressverwendung stellt der Report Fragen.

Wo ist die Dokumentation der Einwilligung geregelt?

Nicht in § 7 UWG. Die Dokumentationspflicht steht in § 7a UWG und ist ein eigener Prüfpunkt, den diese Seite nicht behandelt.

Mailing vor dem Versand prüfen

Drei Scans ohne Zahlungsdaten. Sie sehen, welche der drei im Text prüfbaren Angaben fehlt und welche Fragen zur Adressgrundlage offen bleiben.

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